Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung tritt in Kraft

Datum: 
01.01.2008
Ort: 
Deutschland
Datenherkunft: 
Bürger
Organisation: 
Gesetzgeber
Typ: 
Datensammlung
Betroffene: 
Bürger
Anz. Betroffene: 
potentiell Jeder
Beschreibung: 

Die Vorratsdatenspeicherung ist in Deutschland durch das „Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG“ eingeführt worden und trat mit dem 1. Januar 2008 in Kraft.

Vorratsdatenspeicherung bedeutet, dass sich die Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Registrierung von elektronischen Kommunikationsvorgängen ihrer Kunden für 6 Monate verpflichten. Auch wenn kein Anfangsverdacht oder konkrete Hinweise auf Gefahren bestehen.
Telekommunikationsanbieter sind somit verpflichtet die Verkehrsdaten jeglicher Telekommunikation ihrer Kunden für sechs Monate „auf Vorrat“ zu speichern, darunter fallen zum Beispiel die Speicherung der Rufnummer des Anrufers und des Angerufenen, die Anrufzeit sowie bei Handys zusätzlich IMEI-Nummern, Funkzellen und bei anonymen Guthabenkarten auch Aktivierungsdatum und -funkzelle. Das gilt auch für Kurznachrichten (SMS).

Die auf Vorrat zu speichernden Daten erlauben weitgehende Analysen persönlicher sozialer Netzwerke. Mit Hilfe der auf Vorrat zu speichernden Daten lässt sich – ohne dass auf Kommunikationsinhalte zugegriffen wird – das Kommunikationsverhalten jedes Teilnehmers analysieren.

Die Vorratsdatenspeicherung ist verfassungsrechtlich umstritten.
Am 31. Dezember 2007 wurde eine vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung begleitete Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung (§ 113a, § 113b TKG) beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht.

Update vom 02.03.2010:
Das Bundesverfassungsgericht kippt das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung, schließt aber eine Speicherung der Daten nicht generell aus.